Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.     Vertragspartner

1.1   Unter dem Namen "UniGold - Edelmetalle" handelt:
        
        Universal Investments GmbH
        Opfikonerstrasse 45
        8304 Wallisellen ZH
        Schweiz


2.     Geltungsbereich

2.1   Es gelten ausschliesslich diese AGB.

2.2   Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung
        seiner Geschäftsbedingungen oder anderer zur Anwendung
        gelangender Bestimmungen sind nicht wirksam, solange dies vom
        Vertragspartner nicht eindeutig schriftlich anerkannt ist.

2.3   Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
        auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.

2.4   Diese AGB finden sowohl auf Endverbraucher/Privatpersonen
        (Konsumenten) wie auch auf Firmen oder Zeichnungsberechtigte    
        einer Einzelfirma oder einer Handelsgesellschaft, die im    
        Handelsregister eingetragen sind, Anwendung (gewerbliche
        Käufer).Endverbraucher/Privatpersonen und gewerbliche Käufer sind
        in diesen AGB "Kunden" genannt.

2.5   Es besteht kein Vertragsrücktrittsrecht.


3.     Vertragsschluss und Grundsatz der Vorleistungspflicht

3.1   Die Verkaufs- und Ankaufsangebote des Vertragspartners sind
        freibleibend und unverbindlich. Der Kunde (Käufer/Verkäufer)
        kauft/verkauft fernmündlich, per Fax oder durch Eingabe auf der
        Internetplattform. Bei letzterem Verfahren werden dem Kunden vor
        dem Absenden seiner Bestellung / seines Verkaufsangebotes
        nochmals alle Daten angezeigt und können korrigiert werden.

        Der Vertragspartner speichert die Vertragsdaten in einer
        Kundendatenbank. Der registrierte Kunde kann die entsprechenden
        Daten jederzeit einsehen; eine nachträgliche Löschung des
        Kundenkontos ist jedoch nicht möglich.

3.2   Ankaufsangebote und Bestellungen ab einem Betrag von CHF 
        50.000.00 werden nur in Schriftform, per Telefax mit Unterschrift
        oder als digital signiertes Email akzeptiert.

3.3   Der Vertragspartner untersteht als Finanzintermediär im Sinne des 
        Geldwäschereigesetzes (GwG) dessen einschlägigen Bestimmungen.
        Dementsprechend hat sich der Kunde bei einer oder mehreren     
        Transaktionen, welche den Betrag von CHF 25'000.00 übersteigen, 
        mittels Identifizierungsdokument im Original oder in
        echtheitsbestätigter Kopie auszuweisen und eine schriftliche 
        Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abgeben. Bei   
        Warenankauf durch den Vertragspartner besteht unabhängig von der
        Transaktionshöhe eine Ausweispflicht des Kunden.

3.4   Ein Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung der
        Bestellung/des Verkaufsangebotes und dessen Inhalts (per 
        Auftragsbestätigung oder Zustellung der Rechnung) durch den
        Vertragspartner oder im Falle der Bestellung durch die Auslieferung
        des Liefergegenstandes an den Kunden zustande. Die 
        Annahmeerklärung kann fernmündlich oder in Textform (Brief, Fax,
        Email) erfolgen.

3.5   Der Vertragspartner liefert grundsätzlich erst, wenn die Zahlung des 
        vereinbarten Preises auf dem Konto des Vertragspartners bei dessen
        Hausbank auf dem Konto lautend auf Universal Investments GmbH
        unwiderruflich eingetroffen bzw. verbucht ist.

3.6   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Artikel der Gattung
        nach bestimmt geschuldet, d.h. sollte ein Artikel nicht mehr lieferbar
        sein, wird ein qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel    
        zugestellt.


4.    Gewährleistung

4.1   Sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache
        bestanden hat und der Artikel lediglich der Gattung nach bestimmt 
        wurde, hat der Kunde – sofern dies noch möglich ist – Anspruch auf 
        Lieferung von Ersatz; sollte eine Ersatzlieferung nicht möglich sein,
        werden die mangelhaften Waren gegen Rückerstattung des
        Kaufpreises zurückgenommen; Folgeschäden werden nicht erstattet.

4.2   Bei Waren, die nicht lediglich der Gattung nach bestimmt waren,    
        hat der Kunde Anspruch auf Rücknahme der Ware, Erstattung des 
        Minderwertes oder Lieferung von Ware derselben Gattung
        (Wahlrecht des Kunden). Auch in diesem Fall erfolgt keine Erstattung
        von Folgeschäden.

4.3   Der Kunde trägt die Beweislast der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt 
        des Gefahrenüberganges, für den Sachmangel selbst, den Zeitpunkt 
        der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge.

4.4   Gewährleistungsansprüche aus Sachmängeln verjähren nach Ablauf 
        eines Jahres nach Ablieferung der Waren.

4.5   Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab
        Erhalt der Lieferung dem Vertragspartner schriftlich anzuzeigen (per
        Fax oder Einschreibebrief), andere Mängel sofort nach Entdeckung
        (ebenfalls schriftlich).

4.6   Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen – u. a. im
        Rahmen von Vorgesprächen und Auskünften sowie in Prospekten
        oder Werbeanpreisungen – ist keine Garantieerklärung oder
        Zusicherung einer Eigenschaft durch den Vertragspartner verbunden.


5.     Handelszeiten, Preise

5.1   Als vereinbart gelten die am Tag des Vertragsschlusses gültigen
        Preise für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte in CHF oder EUR
        zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern
        keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

5.2   Die Versandkosten inkl. Versicherungen, Steuern, Abgaben,
        Gebühren, Zölle, usw. gehen zulasten des Kunden.

5.3   Es gelten unsere üblichen Handelszeiten. Für Angebote, die zu
        diesen Handelszeiten abgegeben werden, gelten die jeweiligen
        Kurse des Systems. Soweit Angebote ausserhalb der Handelszeiten
        abgegeben werden, gilt der zu Beginn der nächsten Handelszeit
        aktuelle Kurs.


6.     Lieferung und Gefahrenübergang

6.1   Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bei Lieferung durch
        den Vertragspartner kann sowohl mündlich wie auch schriftlich
        erfolgen.

6.2   Der Vertragspartner ist zur Vornahme von Teillieferungen und
        Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung
        oder Teilleistung ist vertraglich ausgeschlossen worden.

6.3   Der Vertragspartner liefert erst nach Eingang der Zahlung des
        Kunden zum vereinbarten Termin. Nutzen und Gefahr gehen auf den
        Kundn mit der Übergabe des Liefergegenstandes an ihn oder mit
        Übergabe zum Versand über.

        Verweigert der Kunde die Annahme gilt die Ware im Zeitpunkt der
        Verweigerung als übergeben. Wird der Versand auf Wunsch des
        Kunden verzögert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Meldung der
        Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.4   Die Auslieferung erfolgt über ein Logistik- oder
        Werttransportunternehmen. Der Kunde muss am Tage der
        Anlieferung ganztägig unter der Lieferadresse anwesend sein, da ein
        exakter Lieferzeitpunkt aus Sicherheitsgründen nicht vereinbart wird.
        Gleiches gilt sinngemäss bei Warenabholung (Ankauf).

6.5   Die Versandkosten inkl. Versicherungen, Verpackung, Steuern,
        Abgaben, Gebühren, Zölle, usw. gehen zulasten des Kunden.

6.6   Leistungsort für angekaufte Ware ist der jeweils aktuelle
        Geschäftsitz des Vertragspartners. Soweit vorhanden sind zur Ware
        gehörige Papiere ebenfalls dem Vertragspartner zu übermitteln. Der
        Kunde verpflichtet sich, soweit der Vertragspartner die Waren nicht
        selbst abholt, die Ware ausreichend versichert zu versenden. Der
        Versand ist so vorzunehmen, dass der Vertragspartner den Erhalt der
        versandten Ware quittieren muss. Der Übersender trägt die
        Beweislast für den Zugang der Sendung.

6.7   Die Durchführung des Werttransportes hat keine Auswirkung auf den
        Leistungsort.


7.     Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche

7.1   Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der
        Auftragsbestätigung bzw. mit Zugang der Rechnung beim Kunden
        ohne Abzug fällig und zahlbar. Zahlt der Kunde innerhalb von Drei
        Valutatagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug.
        Der Vertragspartner ist diesfalls berechtigt, vom Vertrag
        zurückzutreten, auch wenn die Ware schon geliefert wurde. Der
        Kunde hat dem Vertragspartner den ihm daraus erwachsenen
        Schaden (Differenz zwischen Vertragspreis und Markt-/Börsenpreis
        zur Erfüllungszeit plus entstandene Unkosten) zu erstatten.

7.2   Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B.
        Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche
        Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich
        die Fristen angemessen.

7.3   Lieferverzug durch den Vertragspartner tritt erst ein, wenn zum
        vereinbarten Liefertermin keine Lieferung erfolgt ist und die
        schriftliche Mahnung um mehr als 4 Wochen fruchtlos verstrichen
        ist. Soweit Lieferfristen aufgrund von Engpässen auf den
        internationalen Rohstoffmärkten nicht eingehalten werden können,
        verlängert sich die oben genannte Frist auf 12 Wochen. Der
        Vertragspartner informiert den Kunden bei solchen Verzögerungen
        entsprechend.

7.4   Der Lieferverzug wirkt sich nicht auf die mit den Kunden vereinbarten
        Kurse aus. Diese gelten wie vereinbart.

7.5   Falls der Lieferant den Vertragspartner trotz vertraglicher
        Verpflichtung nicht mit dem bestellten Artikel beliefert, ist der
        Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.6   Bei Ankaufsgeschäften wird der Kaufspreis nach Erhalt und positiver
        Prüfung der Ware, insbesondere auf Echtheit und den wieder
        verwertbaren Zustand fällig. Der Vertragspartner überweist den
        Kaufpreis innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Abschluss der
        Prüfung auf das vom Kunden angegebene Konto.

7.7   Soweit bei Ankaufsgeschäften die Prüfung auf Echtheit und auf den
        wieder verwertbaren Zustand negativ ausfällt, ist der
        Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem
        Fall wird dem Kunden die übersandte Ware zurück übersendet; die
        Versandkosten gehen zulasten des Kunden.

7.8   Jede Verrechnung von Seiten des Kunden gegenüber Forderungen
        des Vertragspartners ist ausgeschlossen.


7.9   Wenn dem Vertragspartner Umstände gleich welcher Art bekannt
        sind, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist der
        Vertragspartner berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu
        stellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten bzw.
        sofortige Zahlung zu verlangen, falls eine andere Zahlungsart
        vereinbart wurde.


8.     Eigentumsvorbehalt

8.1   Der Vertragspartner bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen
        bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der
        Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des
        Eigentums des Vertragspartners erforderlich sind, mitzuwirken;
        insbesondere ermächtigt er den Vertragspartner mit Abschluss des
        Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung und Vormerkung
        des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder
        dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen
        und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

8.2   Bis zur Zahlung des Entgeltes einschliesslich sämtlicher
        Forderungen (wie z. B. Versandkosten, usw.), die dem
        Vertragspartner gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, sind
        dem Vertragspartner Sicherheiten zu gewähren. Diese werden nach
        Wahl des Vertragspartners freigegeben, soweit ihr Wert die
        Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

8.3   Die Ware bleibt Eigentum des Vertragspartners, soweit keine
        vollständige Zahlung erfolgt ist. Verarbeitung und Umbildung
        erfolgen für den Vertragspartner, ohne Verpflichtung für den
        Vertragspartner. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vertragspartner die
        Verarbeitung oder Umbildung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
        Erlischt das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners durch Verbindung
        oder Umbildung/Verarbeitung, so gilt als vereinbart, dass die Rechte
        des Kunden an der einheitlichen Sache wertmässig auf den
        Vertragspartner übergehen. Der Kunde verwahrt die Rechte (z. B.
        Eigentumsanteil) des Vertragspartners unentgeltlich. An der so
        entstandenen Ware steht dem Vertragspartner ein gänzliches
        Eigentumsvorbehaltsrecht zu.

8.4   Bei Zugriffen von Dritten auf die mit Eigentumsvorbehaltsrecht
        zugunsten des Vertragspartners belasteten Waren wird der Kunde
        auf diesen Eigentumsvorbehalt hinweisen und den Vertragspartner
        unverzüglich benachrichtigen, damit dieser den Eigentumsvorbehalt
        durchsetzen kann.

        
Alle dem Vertragspartner daraus entstehenden Kosten sind vom
        Kunden dem Vertragspartner zu erstatten.


9.     Haftungsbegrenzung, Schadenersatzansprüche

9.1   Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem
        Vertragspartner sind ausgeschlossen; eine Ausnahme bilden     
        Ansprüche aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, deren
        Wegbedingung unmöglich ist.

        In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von
        Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie
        namentlich Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von
        Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder
        unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für
        rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des
        Vertragspartners, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht
        oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.


10.   Schlussbestimmungen

10.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der
         Universal Investments GmbH.

10.2 Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht. Sofern und soweit die
        AGB nichts Besonderes vorsehen, kommen das Schweizerische
        Obligationenrecht oder entsprechende Spezialgesetzgebungen der
        Schweiz zur Anwendung. 

10.3 Änderungen/Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
        
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder
        werden, bleibt der übrige AGB-Inhalt bzw. dessen Wirksamkeit davon
        unberührt. Die Vertragsparteien werden dann die unwirksame
        Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem
        gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung
        möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige
        Regelungslücken.


        Allgemeine Geschäftsbedingungen der Universal Investments GmbH,
        Oberglatt, 1. Juni 2010

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